Beitritt zum Verein
Bist Du 'Ehemaliger' und möchtest Du dem Luciana e.V. beitreten? Möchtest
Du den Verein unterstützen und stetig teilhaben am Zusammenhalt der ehemaligen
Schüler?
Wir freuen uns auf jedes neue Mitglied.
Hier ist unsere Beitrittserklärung.
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unter...'). Adobe
Reader erforderlich.
Aus formalen Gründen (Unterschrift, usw.) ist ein Online-Formular
zum Vereinsbeitritt z.Zt. leider nicht möglich.
Vereinszweck
LUCIANA e.V.,
Vereinigung der Alumni des Internatsgymnasiums Lucius bei Echzell
Unser Verein der ehemaligen Schülerinnen und Schüler wurde bereits
im Jahre 1958 in Echzell gegründet.
Die Mitglieder setzen sich in erster
Linie aus den ehemaligen Schülerinnen und Schülern, aber auch aus Lehrerinnen
und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern des Internatsgymnasiums Lucius in Echzell
zusammen.
Zu den Ehemaligen zählen alle diejenigen, die als Schüler
auf dem Forsthaus gemeldet waren oder als Lehrer oder Erzieher für das Internat
tätig waren oder sind. Aktuelle Schüler des Forsthauses können
leider noch nicht Mitglied der Luciana e.V. werden; dies ist möglich nach
der Abiturprüfung oder nach dem Verlassen der Schule.
Die Mitgliedschaft
in der Luciana e.V. ist freiwillig und der Beitrag beträgt zurzeit € 35,--
pro Jahr. Der Abiturjahrgang ist beitragsfrei, in den folgenden sechs Jahren
beträgt der Beitrag € 25,-- pro Jahr.
In erster Linie wollen wir diese
Beiträge dafür verwenden, Schulprojekte und Initiativen des Internats
zum Nutzen der Schüler zu unterstützen und zu fördern.
Eines dieser
Projekte ist die von uns organisierte Jobbörse, die mit außerordentlichem
Erfolg seit Jahren läuft. Des Weiteren geben wir unsere Unterstützung
bei Schulwettbewerben, Schülerfahrten und anderen sportlichen oder kulturellen
Ereignissen und Projekten.
Vor allem im Rahmen der Abiturprüfungen würdigen
wir herausragende Leistungen durch hochwertige Präsente.
Jedes Jahr im Herbst
hält unser Verein eine Mitgliederversammlung ab, in der wir Rechenschaft über
das vergangene Jahr ablegen , aber auch neue Inhalte diskutieren und beschließen.
Am gleichen Tag findet auch das Ehemaligentreffen statt, bei dem wir in fröhlicher
Runde alte Freundschaften wieder aufleben lassen können und die Verbindungen
untereinander pflegen.
Wir, die ehemaligen Schülerinnen und Schüler
des Internatsgymnasiums Institut Lucius, haben in unserer Schulzeit auf dem Forsthaus
eine solide schulische und pädagogische Bildung erhalten, wichtige Erfahrungen
gewonnen und wertvolle Freundschaften geknüpft. Durch die Unterstützung
des Vereins der Ehemaligen leisten wir einen Beitrag, um unserer alten Schule
unsere Verbundenheit auszudrücken und der heutigen Schülerschaft fördernd
und beratend zur Seite zu stehen.
Wir danken allen unseren Mitgliedern der Vereinigung
Luciana e.V. sowie den vielen ehrenamtlichen Helfern, dass sie uns bei diesen
Vorhaben unterstützen.
Der Vorstand der Luciana e.V.
Dipl.- oec. Christoph
Zaum
Der Vorstand stellt sich vor
In der Hauptversammlung am
08.09.2007 wurde ein neuer Vorstand gewählt:
Christoph Zaum (1.Vorsitzender), Hans Licht, Joachim Kohler. Auf Antrag des
Vorsitzenden wurde Minka Wildberger als viertes Mitglied von der Mitgliederversammlung
in den Vorstand gewählt. Sie ist im Vorstand verantwortlich für den
Bereich "Jobbörse" und "Burggespräche".
Wir danken dem alten Vorstand für seine längjährige erfolgreiche
Arbeit und nehmen die Wahl dankend an.
Nachricht an alle Vorstandmitglieder schreiben: vorstand@lucianer.de
Wer ist das überhaupt und welche Köpfe stecken dahinter?
Christoph
Zaum
Vorsitzender
Abi-Jahrgang 1973
Dipl. Oec.
Wuppertal (D)
c.zaum@lucianer.de
Hans
Licht
Schriftführer
Abi-Jahrgang 1991
Dipl.-Ing. Bau
Luzern (CH)
h.licht@lucianer.de
Joachim
Kohler
Schatzmeister
Abi-Jahrgang 1993
Rechtsanwalt
Frankfurt (D)
j.kohler@lucianer.de
Minka
Wildberger
Veranstaltungausschuss/Jobbörse
Abi-Jahrgang 1990
Frankfurt (D)
m.wildberger@lucianer.de
Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
LUCIANA e.V., Vereinigung der Alumni
des Internatsgymnasiums Lucius bei Echzell.
(2) Er ist in das Vereinsregister VR 1979 beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Echzell, Wetteraukreis.
§ 2
Zweck
(1) Die LUCIANA e.V. fördert die gymnasiale Ausbildung der Schüler im Internatsgymnasium Lucius durch Zuwendungen und Unterstützung in kulturellen und sportlichen Bereichen des Internats sowie durch Maßnahmen in den Bereichen der Bildung und Ausbildung, hier vor allem der Studien- und Berufsberatung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Durchführung von Maßnahmen zur Studien- und Berufsberatung (Jobbörse)
- die Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen
- Förderung im sportlichen und Bereich des Internats
- Förderung von Schulveranstaltungen
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede/r ehemalige Angehörige (Schüler/Schülerin, Lehrer/Lehrerin und Erzieher/Erzieherin) des Internatsgymnasiums Lucius werden.
(2) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Hauptversammlung bestimmt. Hierzu ist eine Stimmmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung für das folgende Kalenderjahr bestimmt wird. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai zu entrichten.
(2) Bei leistungsschwachen Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag der Vorstand den Beitrag stunden, herabsetzen oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Ver- ein. Mitglieder können mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands austreten.
(2) Wer sich einer ehrenwidrigen Handlung schuldig gemacht hat oder den Verein schädigt, verfällt dem Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit nach Vorprüfung durch den Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 7
Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 dieser Satzung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand bleibt auch bei Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt insbesondere die Vereinsgeschäfte und entscheidet über die laufenden Ausgaben.
(3) Er besteht mindestens aus dem
- Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister,
die in das Vereinsregister einzutragen sind.
(4) Es können auf Antrag des Vorsitzenden weitere, höchstens aber zwei Mitglieder in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
(5) Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten von jedem im Vereinsregister eingetragenen Vorstand allein vertreten.
(6) Im Innenverhältnis ist ausschließlich der Vorsitzende ermächtigt den Verein zu vertreten (nach außen), es sei denn, dass der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied ausdrücklich mit der Vertretung beauftragt hat. Auf diese Beauftragung kann nur im Notfall verzichtet werden.
§ 8
Mitgliederversammlung und deren Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich von dem Vorstand die Einberufung einer derartigen Versammlung verlangen oder der Vorstand diese im Interesse des Vereins für nötig hält; dabei sind die Gründe anzugeben.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch einfachen Brief von dem Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Monat, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen.
§ 9
Ablauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder bei öffentlicher Abstimmung, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet gemäß der Tagesordnung über alle ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, dem Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 dieser Satzung sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nach § 11 dieser Satzung.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre zwei Kassenprüfer für die nächsten Geschäftsjahre. Die Entlastung des Vorstands erfolgt nach Berichterstattung durch den Vorsitzenden.
§ 10
Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; diese ist vom Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§ 11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand mit der Einberufung 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Änderung der Satzung ist angenommen, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
(2) Die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 41 BGB. Wird der Verein aus diesem oder einem anderen Grund aufgelöst oder Entfallen die steuerbegünstigten Zwecke, dann fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverein des Instituts Lucius, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Forsthaus bei Echzell, 08. September 2007
Luciana e.V., Vereinigung der Alumni des Internatsgymnasiums Lucius bei Echzell
